ZMF Logo 17. Juli – 04. August 2024

Jugendschutz

Im Bereich Jugendschutz stehen viele Erziehungsberechtigte vor der Frage, ob ihre Kinder & Jugendliche Konzerte auf dem ZMF besuchen dürfen.

Beim Jugendschutz gilt grundsätzlich:

ab 6 Jahre: grundsätzlicher Besuch von Konzerten erlaubt.

6-14 Jahre: Konzertbesuch nur in Begleitung einer sorgeberechtigten/ erziehungsbeauftragten Person.

14-18 Jahre: Konzertbesuch bis 24 Uhr möglich ohne Erziehungsbeauftragten.

Der Jugendschutz im Detail

Kinder dürfen unsere Konzerte grundsätzlich ab dem Alter von 6 Jahren besuchen. Für Kinderveranstaltungen gelten gesonderte Beschränkungen.

Kinder (6-14 Jahre) dürfen auf Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person. In jedem Fall ist es zwingend notwendig einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen (keinen Schülerausweis oder ähnliches!). Dies gilt generell für alle Konzertbesucher:innen – Begleitpersonen und zu begleitende Personen mit eingeschlossen.

Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund. Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein,  wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Zur Übertragung der Aufsichtspflicht an eine erziehungsbeauftragte Person bitten wir Sie, das unten zum Download bereitstehende Formular zu verwenden. Bitte beachten Sie dabei sämtliche Hinweise auf dem Formular!

Pop- und andere Musikkonzerte fallen in den Bereich der künstlerischen Betätigung und gelten nicht als Tanzveranstaltungen. Daher greifen die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht und Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren dürfen ein Konzert bis 24 Uhr ohne Erziehungsbeauftragten besuchen. In Ausnahmefällen kann eine Änderung dieser Regelung allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen weisen wir explizit darauf hin.

Übertragung der Aufsichtspflicht

Das Formular für die Übertragung der Aufsichtspflicht findest du hier.


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