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AGB

AGB ZMF

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Zelt-Musik-Festival GmbH 
BEDINGUNGEN FÜR DEN BESUCH VON VERANSTALTUNGEN 

§ 1 Zutritt Jugendlicher 
§ 2 Künstlerische Freiheit 
§ 3 Haftung 
§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen 
(1) Generelle Benutzungsregeln
(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen in Hallen
(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen
(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)
(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund 
§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes 
§ 7 Absage der Veranstaltung 
§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund 
§ 9 Programmänderungen 
§ 10 Informationspflichten 
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht 

Weitere wichtige Hinweise der Zelt-Musik-Festival GmbH 

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Zelt-Musik-Festival GmbH.
Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der Zelt-Musik-Festival GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkenntnis dieser AGB durch den Erwerber.
Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die die Zelt-Musik-Festival GmbH als Veranstalter durchführt.

§ 1 Zutritt Jugendlicher 

Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts.

§ 2 Künstlerische Freiheit 

Die Zelt-Musik-Festival GmbH hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

§ 3 Haftung

(1) Die Zelt-Musik-Festival GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern sie oder einer ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet die Zelt-Musik-Festival GmbH für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Zelt-Musik-Festival GmbH auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber der Zelt-Musik-Festival GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen 

Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten.
Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

(1) Generelle Benutzungsregeln

a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen,
Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines
Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Die Mitnahme von Tieren in die Veranstaltungen ist untersagt. Ansonsten sind Tiere zu überwachen, Hunde sind dauernd angeleint zu halten.

b) Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über
Hinweisschilder.

c) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers.

d) Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a) und b), ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

e) Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen von Zelt-Musik-Festival GmbH aus urheberrechtlichen
Gründen untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

f) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet.

g) Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

h) Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen oder sonstigen Sicherheitsgründen ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer erhalten nur in Begleitung Ihres Betreuers Zutritt. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

i) Kinder unter 6 Jahren haben keinen Zutritt zur Veranstaltung. Kinder ab 6 Jahre bezahlen den vollen Preis, wenn keine speziellen Rabattstufen für Kinder ausgewiesen sind.

(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen

a) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer
Fremdgetränke und -speisen ist generell untersagt.

b) Nach Veranstaltungsbeginn besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler bis zur Pause kein Anspruch auf Einlass.

(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen

a) Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden.
b) Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer
Fremdgetränke und -speisen ist generell untersagt.

(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (sog. Open-Air-Veranstaltungen)

a) Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen.

(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

a) Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit
Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt.

b) Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung.

c) Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind.

d) Das Nächtigen innerhalb oder außerhalb von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern sowie offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren o. Ä. ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund 

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

§ 6 Verlassen des Veranstaltungsgeländes 

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit.
Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund
vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

§ 7 Absage der Veranstaltung 

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung
zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der
Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, wenn der Veranstalter die Absage nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher
Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb
erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen sie erworben wurden.

§ 8 Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund 

Die Zelt-Musik-Festival GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die die Zelt-Musik-Festival GmbH nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat.

§ 9 Programmänderungen 

(1) Die Zelt-Musik-Festival GmbH behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des
Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die Zelt-Musik-Festival GmbH nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt.

(2) Die Änderungen hat der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

§ 10 Informationspflichten 

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu
informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht 

(1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Freiburg. Die Zelt-Musik-Festival GmbH ist jedoch auch
berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Freiburg. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.

 

Weitere wichtige Hinweise der Zelt-Musik-Festival GmbH

1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN! Bei Veranstaltungen 
der Zelt-Musik-Festival GmbH erhalten Sie im Eingangsbereich bzw. an der Kasse einen Gehörschutz. 

2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise der Ordnungskräfte. Bitte benutzen Sie unserer Umwelt zuliebe die öffentlichen Verkehrsmittel. 

3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände. 

4. Um sicher zu gehen, eine original Eintrittskarte zu erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen. 

Zelt-Musik-Festival GmbH
Merzhauser Straße 4
79100 Freiburg
Tel.: 0761-5040333
E-Mail: office@ZMF.de

Freiburg, den 17.06.2016

 

 

AGB Ticketerwerb

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb (Ticket-AGB) der Zelt-Musik-Festival GmbH (ZMF) 

§ 1 Geltungsbereich 
(1) Für den Erwerb und die Verwendung von Eintrittskarten (Tickets) gelten ausschließlich die vorliegenden Ticket-AGB, welche der Kunde durch Erwerb oder Verwendung der Tickets akzeptiert. Bei Internet-Ticketbestellungen über einen Fremdanbieter gelten die dort genannten AGB.

(2) Im Falle des Verkaufs von Tickets anderer Veranstaltungen (Fremdveranstalter), erfolgt dieser im Auftrag und Namen und auf Rechnung des Fremdveranstalters – es gelten dann zwar die einschlägigen Bedingungen für den Erwerb von Eintrittskarten der Zelt-Musik-Festival GmbH, der Vertrag (Kaufvertrag über den Erwerb einer Eintrittskarte) kommt aber ausschließlich zwischen Fremdveranstalter und Erwerber zu Stande, gegebenenfalls gelten zudem aber auch die Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen des Fremdveranstalters (AGB des Fremdveranstalters). Auf diese wird dann beim Verkauf gesondert hingewiesen.

§ 2 Zahlungsbedingungen, Bestellungen und Versand 
(1) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorkasse (Kreditkarten, Einzugsermächtigung oder Barzahlung) ausgeführt. Zuzüglich zum Ticketpreis kann ZMF dem Kunden im Falle eines Ticketversandes die Versandkosten und/oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) in Rechnung stellen. Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen oder keine ausreichende Kreditkarten- bzw. Kontodeckung vorliegen, ist ZMF berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren damit ihre Gültigkeit. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

(2) Im sog. Print@Home-Verfahren druckt sich der Kunde sein im Internet gekauftes Ticket sofort nach Abschluss des Kaufvertrages oder nach Zahlungseingang und anschließender Freischaltung das entsprechende Ticket über seinen Internetzugang an seinem PC aus. Die Eindeutigkeit des Tickets ist hierbei durch einen aufgedruckten Barcode gegeben, der beim Zutritt zur Veranstaltung mit einem sog. Barcodescanner überprüft wird. Der mehrfache Besuch einer Veranstaltung durch vervielfältigte Tickets ist somit unmöglich. Der Wert eines sog. print@home-Ticket besteht demnach nicht in der Einzigartigkeit des Tickets (im Normalfall weißes Papier) sondern in der Einmaligkeit der Information des Barcodes. Der Kunde ist verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte geschützt aufzubewahren. Bei Verlust und/oder Missbrauch des Tickets besteht kein Anspruch des Kunden auf Besuch der Veranstaltung oder Erstattung von Ticketentgelt. Das print@home-Ticket kann nur bei gültiger Personalisierung während des Kaufvorgangs mit Namen jedes einzelnen Ticketbesitzers als Fahrschein der jeweiligen Person für das RVF-Gebiet benutzt werden (ab 3h vor Veranstaltung). Eine nachträgliche Aktivierung oder Änderung der Personalisierung ist nicht möglich. Bei einem privaten Weiterverkauf (siehe §2) verfällt daher die Gültigkeit des Tickets als Fahrschein.

(3) Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten ZMF oder des von ZMF beauftragten Dritten vor. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch ZMF. Im Fall der Ticketform print@home entstehen keine Versandkosten. Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Kundenidentifikation, Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Tickets beim Kunden schriftlich per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 9 genannte Kontaktadresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets.

(4) Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde ZMF ein entsprechendes Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes:

(5) Ein bevorstehender Lastschrifteinzug wird durch ZMF in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt. Die Belastung erfolgt zu der auf der Zahlungsaufforderung (Rechnung) genannten Fälligkeit, eine gesonderte Ankündigung wird nicht verschickt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt gemäß dem Fälligkeitsdatum auf der jeweiligen Zahlungsaufforderung. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Bankgeschäftstag. Bei einem Kauf mit abweichendem Kontoinhaber erfolgt die Ankündigung an den Kunden. Dieser verpflichtet sich, den Kontoinhaber über den anstehenden Lastschrifteinzug zu informieren.

(6) Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht zu vertreten.

§ 3 Rückgabe und Erstattung von Tickets, Verlust 
Rückgabe von Tickets und Erstattung des Eintrittspreises sind ausgeschlossen, außer wenn die Veranstaltung aus von ZMF zu vertretenden Gründen nicht stattfindet. Die Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nur gegen Vorlage des Originaltickets. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet. Es existiert gemäß § 312 g Abs. 2 Nr.9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht.

§ 4 Nutzung und Weiterveräußerung von Tickets, Vertragsstrafe 
(1) Zur Vermeidung von Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen kann der Kunde Tickets von ZMF nur zum privaten Gebrauch erwerben. Der Kunde verpflichtet sich daher und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d. h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist ohne vorherige Zustimmung durch ZMF untersagt.

(2) Sollte ZMF feststellen, dass der Kunde, ohne Zustimmung von ZMF, Tickets zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken genutzt hat, insbesondere kommerziell oder gewerblich vollständig oder teilweise weiterveräußert und/oder Ansprüche kommerziell und/oder gewerblich abgetreten hat (insbesondere über eBay, anderen Internetplattformen oder an Ticketagenturen), kann ZMF die entsprechenden Tickets für den Eintritt sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos dem Zutritt zur Veranstaltung/zum Konzert verweigern oder ihn von dort verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen sowie für jeden Verstoß gegen Ziffer 4.1 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe iHv bis zu maximal EUR 2.500 fordern, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von ZMF im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche von ZMF wegen des Verstoßes anzurechnen. ZMF behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern; ZMF behält sich die Geltendmachung weiterer zivil- und strafrechtlicher Ansprüche vor.

§ 5 Zutritt zum Zelt-Musik-Festival Freiburg, Recht am eigenen Bild 
(1) Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Mit Erwerb der Eintrittskarten unterwirft sich der Erwerber auch den jeweils geltenden „Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen“ der Zelt-Musik-Festival GmbH. Diese Bedingungen hängen bei der Veranstaltung auf dem Festivalgelände aus.

(2) Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von ZMF oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

(3) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber insbesondere verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, von ZMF und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten, insbesondere auf eine entsprechende Aufforderung, im Falle sachlicher Gründe hin, einen anderen Platz als auf dem Ticket vermerkt einzunehmen. Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/Film- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung ist untersagt. Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (Pyrotechnische Gegenstände), Flaschen, Dosen, Rauschmitteln und Haustieren ist strikt untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, den Veranstaltungsbereich zu betreten. Der Zutritt von Kindern ab 6 Jahrenist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet, der Zutritt mit ermäßigter Karte nur unter Vorlage des die Ermäßigung begründenden Nachweises. Verstöße gegen die Ticket-AGB werden mit einem Verweis ohne Erstattung des Eintrittspreises geahndet.

(4) ZMF kann den Zutritt zur Veranstaltung dann verweigern, wenn der Andruck auf den Tickets (Platz, Barcode, QR-Code, Seriennummern, Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem erfasst ist, soweit dies nicht von ZMF zu vertreten ist.

§ 6 Haftung 
(1) ZMF haftet ansonsten im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch ZMF, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung von ZMF auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. ZMF haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(2) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom ZMF übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein von ZMF übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.

(3) Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen ZMF.

§ 7 Datenschutz, Bonitätsprüfung 
Für ZMF ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen eine Selbstverständlichkeit. ZMF speichert Daten der Kunden nur zur Durchführung des Vertrages und für werbliche Maßnahmen. Der Nutzer hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an die unter Ziffer 9 genannten Ansprechpartner.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand 
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz des ZMF in Freiburg im Breisgau. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ZMF ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 9 Geltendes Recht, Nebenabreden, Kontakt 
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Sollten einzelne Punkte dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

(2) Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an ZMF gerichtet werden:

Zelt-Musik-Festival GmbH
Merzhauser Straße 4
79100 Freiburg
Tel.: 0761-5040333
E-Mail: office@zmf.de

Freiburg, den 17.6.2016